Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Käufer macht keine eigenen Einkaufsbedingungen geltend. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.
Für Käufe im KÖSTER Webshop gelten die besonderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den KÖSTER Webshop.
1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
2. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen - bei uns oder unseren Zulieferanten - gehindert, z. B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.
3. Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Abs. 2 genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.
4. Von der Behinderung nach Abs. 2 und der Unmöglichkeit nach Abs. 3 werden wir den Käufer umgehend verständigen.
5. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
7. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
1. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen, sofern hierüber keine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Wird bei Abruf- oder Terminaufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nur ein Teil der vereinbarten Menge abgenommen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder für den gelieferten Teil den für diese Losgröße geltenden Preis zu berechnen oder die noch nicht abgerufene Menge zu liefern und zu berechnen.
2. Soweit wir uns ausnahmsweise mit eine Warenrücknahme einverstanden erklären, berechnen wir 20 % des Netto-Warenwertes zur Deckung unserer Kosten. Sonderanfertigungen nehmen wir grundsätzlich nicht zurück.
1. Unsere Rechnungen sind abweichend von § 284, Absatz 3, BGB, innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, im Einzelfall im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss eine andere Zahlungsfälligkeit zu vereinbaren. Verzug tritt 21 Tage nach Zugang der Rechnung ein. Die Rechnung gilt hierbei 3 Tage nach Rechnungsdatum als zugegangen, falls der Empfänger nicht ein späteres Zugangsdatum nachweist. Für die Fristberechnung gelten die §§ 186 ff.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen nach Verzugseintritt gem. § 288, Absatz 1, Satz 1, BGB, zu berechnen. Für Mahnungen nach Verzugseintritt werden Mahngebühren in Höhe von EUR 10,00 pro Mahnung berechnet.
3. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.
4. Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird oder Umstände beim Käufer eintreten, die nach unsere Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, können wir die gesamte Forderung - auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind - sofort fällig stellen.
5. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen Inkassovollmacht unter Verwendung unserer Quittungsvordrucke berechtigt.
6. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.
7. Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in für die Geschäftsbeziehung nicht unerheblichen Höhe in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig - ungeachtet etwaiger Annahme von Wechseln. Wir sind dann weiter berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen.
8. Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gilt inbesondere für vereinbarte aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte. Sollten uns Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Käufer nicht mehr kreditwürdig ist, sind wir unabhängig von zuvor getroffenen Absprachen berechtigt, Barzahlung vor oder bei Lieferung der Ware zu verlangen. Der Käufer ist berechtigt, Sicherheit für die offenen Forderungen zu leisten.
9. Sofern als Zahlungsart das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart ist, erfolgt die Vorabinformation über den Einzug einer fälligen Zahlung mit der Rechnung. Hierin werden Zahlungsbetrag und Zeitpunkt der Belastung mitgeteilt. Die grundsätzliche Frist für die Vorabinformation (Pre-Notification) von 14 Tagen vor Einzug einer fälligen Zahlung wird auf einen Tag verkürzt; es sei denn, aus der Rechnung ergibt sich eine andere Frist.
1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig, entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
2. Im Falle eine Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947 und 950 BGB mit anderen uns nicht gehörenden Sachen steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Käufer berechneten Verkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer zu. Der Käufer verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern; zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.
4. Der Käufer tritt schon jetzt von seinen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware den Betrag mit allen Nebenrechten an uns ab, der unserem Rechnungspreis einschließlich Umsatzsteuer entspricht.
5. Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages einschließlich Umsatzsteuer, den wir ihm für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben.
6. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Für den Fall, dass beim Käufer Umstände eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, hat der Käufer auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen und zu übersenden. Zu diesem Zweck hat der Käufer uns ggf. Zutritt zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.
7. Bei Vorliegen der in Abs. 6, Satz 3, genannten Umstände hat uns der Käufer Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben.
8. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderungen um mehr als 10%, werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.
9. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
10. Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Käufer.
1. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sonderver-packung und Ersatzverpackung werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei ab Werk.
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder unser Lager verlässt. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Käufers.
2. Unsere Sendungen sind nicht gegen Transportschäden versichert.
1. Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns zur Zeit der Lieferung üblich ist.
2. Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Minder- oder Falschlieferungen sowie etwaige Mängel können nur innerhalb von 14 Tagen nach Empfang schriftlich beanstandet werden. Verspätet angezeigte Mängel begründen keinerlei Ansprüche gegen uns. Dieses gilt auch für nicht offensichtliche Mängel, sofern der Käufer Kaufmann ist.
3. Beratungen durch unsere Mitarbeiter befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Erzeugnisse auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke und von der Beachtung der Verarbeitungsvorschriften des Herstellerwerkes. Im übrigen sind die anwendungs-technischen Beratungen durch Mitarbeiter von uns, Verarbeitungsanleitungen, Verbrauchsangaben etc. nur allgemeine Richtlinien und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag. Eine Haftung aus einer solchen Tätigkeit besteht nicht. Verbrauchsangaben in unseren Technischen Merkblättern sind mittlere Erfahrungswerte. Mehr- oder Minderverbrauch beim speziellen Objekt lösen keine Rechte und Ansprüche aus.
4. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Änderungen an der gelieferten Ware von anderer Seite vorgenommen wurden oder wenn der Käufer unserer Aufforderung auf Rück-sendung des beanstandeten Gegenstandes nicht umgehend nachkommt. Sie entfällt ebenfalls, wenn der vollständige Ausgleich unserer Rechnungen nicht innerhalb der vertraglichen bzw. vereinbarten Zahlungsziele erfolgt.
5. Bei Mangelhaftigkeit der von uns gelieferten Ware und rechtzeitiger Anzeige des Mangels leisten wir kostenlosen Ersatz für die fehlerhafte Ware. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferungen kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Bei Qualitäts-beanstandungen ist ggf. zur Nachprüfung ein Muster einzureichen.
6. Unsere Gewährleistungspflicht endet mit den Fristen lt. BGB. Längere Gewährleistungsfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Im Falle einer solchen verlängerten Gewährleistung besteht aber lediglich Anspruch auf Ersatz schadhafter Materialien, nicht dagegen auf Erstattung der Kosten aus Folgeschäden und aus der Be- und Verarbeitung oder sonstiger Schadensersatzansprüche. Soweit wir - nach Ablauf der Gewährleistung nach BGB - einen Mangel als gegeben anerkennen, haben wir die Wahl, ob wir kostenlos gleiches, fehlerfreies Material nachliefern oder aber den damals entrichteten Kaufpreis ausschließlich Nebenkosten wie Fracht etc. zurückerstatten.
7. Unsere Haftung gilt jeweils uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und in allen anderen gesetzlich geregelten Fällen.
8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Lagerung oder unsachgemäßem Transports oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
10. Alle anderen Ansprüche, einschließlich Schadensersatzansprüche, des Käufers gegen uns wegen Lieferung mangelhafter Ware sind ausgeschlossen. Sollte aus irgendeinem Grunde dennoch ein Schadensersatz in Betracht kommen, so gilt als Höchstbetrag des Anspruches der Kaufpreis der verbrauchten Menge.
Anderweitige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Sollten einzelne dieser Bedingungen - gleich aus welchem Grund - nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis - auch aus Rücktritt - sich ergebenden Streitigkeiten ist Aurich.
Unberührt bleibt die verschuldungsunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte nach dem Produkthaftungsgesetz.